Artenschutz

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Dass der Tier- und Pflanzenschutz häufig missachtet wird, dürfte wohl keine Neuigkeit mehr darstellen.

Auch nicht, dass zahlreiche Tier- und Pflanzenarten durch den Menschen bedroht werden und auf der Roten Liste stehen. Weltweite Konferenzen, die sich für das Lebensrecht von Tieren und Pflanzen einsetzen, stehen im krassen Gegensatz zur Wirklichkeit.

Mehr als 20 % aller Tier- und Pflanzenarten der Erde sind bereits ausgerottet und es geht weiter. Verursacher sind nicht nur die Staaten der sog. Dritten Welt, sondern auch die Menschen in den "reicheren" Ländern, wo die Nachfrage nach Exoten besonders groß ist.

Gewissenlose Händler und Schmuggler machen riesige Gewinne mit der Vermarktung geschützter Exemplare. Aber auch Touristen und Tierhaltern fehlt meist das Unrechtbewusstsein.

Die folgende Abhandlung soll nur einen kleinen Einblick in die weitreichende Thematik des Artenschutzes geben:

Allgemeines

Ursachen des Artenrückganges

Die Ursachen für das Artensterben und Populationsrückgänge sind vielfältig. Zu den wichtigsten Ursachen gehören:

  • Zerstörung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen
  • Handel mit bedrohten Arten
  • Ferntourismus
  • sog. fernöstliche (chinesische – asiatische) Heilkunst
  • Klimaveränderungen

Gewinne

Die Motivation hinter Raubzüge gegen die Natur sind meist hohe Gewinne, die durch kurzfristiges Denken und rücksichtslose Ausbeutung der natürlichen Resourcen erzeugt werden.

  • Weltweit mehr als 3 Milliarden Euro Umsatz bei illegalem Handel und Verkehr mit geschützten Arten jährlich
  • hohe Schwarzmarktpreise
  • und übermäßiges Gewinnstreben
 z.B. bei Großpapageien, Eulen, Greifvögeln (teilweise 50 000 € und mehr für einen Wanderfalken), Affen

Missstände im Umgang mit Tieren

Beim illegalen, internationalen Tierhandel leiden oft die Tiere. Sie werden brutal und respektlos behandelt und transportiert:

  • Brutales Vorgehen beim Fangen oder Erlegen der Tiere und beim Transport

z.B. Füße von Vögeln mit Drähten oder Schnüren gefesselt und Haube über Kopf gezogen

  • Schmugglermethoden

z.B. lebende Tiere im Reisegepäck, Koffer mit doppelten Böden, Kofferräume und Tanks von Autos, Schildkröten und Vogelspinnen im Schuhkarton, Verstecke auf Ladeflächen von Lkws

  • Etwa die Hälfte der Tiere gehen beim Transport qualvoll zugrunde
  • Haltung von Tieren meistens überhaupt nicht artgerecht

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Grundlage des Artenschutzes ist das [Washingtoner Artenschutzübereinkommen (http://de.wikipedia.org/wiki/Washingtoner_Artenschutzabkommen)] (WA) aus dem Jahre 1973.

Grundlegendes

  • Das WA ist ein EU-Recht und muss von jedem Mitgliedsland der Europäischen Union uneingeschränkt angewendet werden.
  • EU-Recht darf durch nationales Recht nicht eingeschränkt werden
  • Landesrechtliche Artenschutzbestimmungen sind nur mehr in wenigen Fällen anwendbar
z.B. Schutz der Bergkiefer (Latsche), des Wacholders, Sanddorns und der Stechpalme.
  • Das Sammeln von wildwachsenden Pflanzen oder Teilen von ihnen, z.B. auch Heilkräuter, für Handel oder gewerbliche Zwecke bedarf einer Erlaubnis.

Schutzkategorien

Anhang A:
Seltene oder stark gefragte Exemplare, deren Handel das Überleben der Art gefährdet:

z.B. Gorilla, Gepard, Leopard, Tiger, Jaguar, Luchs, zahlreiche Kakteen, Liliengewächse und Orchideen

Anhang B:
Handel in solchen Mengen, die das Überleben gefährden können:

z.B. alle Affen, sämtliche Großkatzen, Flamingos, alle Krokodile, Schneeglöckchen, alle Kakteenarten

Anhang C:
Einzelne Mitgliedsstaaten haben diese für gefährdet erklärt:

z.B. Kleiner Ameisenbär, Nasenbär, zahlreiche Webervögel, Amerikanischer Mahagoni

Anhang D:
Arten, die nicht in den Anhängen A, B und C aufgeführt sind und bei denen der Umfang der Einfuhren in die EU eine Überwachung rechtfertigt:

z.B. Graupelikan, Goldfasan, Königsfasan, zahlreiche Schlangenarten, Seepferdchen, Gelber Enzian, Fieberklee, Adonisröschen

Schutzbestimmungen

In welchem Zustand fallen die geschützten Tiere und Pflanzen unter die Schutzbestimmungen?

  • lebende oder tote Tiere und Pflanzen
  • auch Eier (selbst im leeren Zustand), Larven, Puppen, Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen
  • Teile von Tieren oder Pflanzen,
z.B. Stoßzahn eines Elefanten, Vogelfedern, Schmetterlingsflügel, Blüten der Orchidee
  • Erzeugnisse,
z.B. Pelzmantel, Fell des Bären als Bettvorleger, Pranke des Menschenaffen als Aschenbecher

Beachte: Präparierte Tiere sind tote Tiere, Skelette zählen zu den Teilen von Tieren


Allgemeines

Die allgemeinen Schutzvorschriften

z.B. wild lebende Tiere nicht beunruhigen, ohne vernünftigen Grund nicht fangen oder töten, wild wachsende Pflanzen
nicht in großen Mengen entnehmen, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen nicht grundlos zerstören 

gelten für alle Tier- und Pflanzenarten.

Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte

z.B. Schlingen, Netze, Leimruten, lebende Tiere als Lockmittel, künstliche Lichtquellen, Begasen oder Ausräuchern, 
Verwendung von Sprengstoffen, Nachstellen aus Kraftfahrzeugen heraus

sind grundsätzlich strafbar.

Das Tierschutz-Gesetz (TierSchG) verbietet das Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren mit solchen Vorrichtungen oder Stoffen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden sein könnten.

Nationale Verbote

  • Zugriffs- und Störverbote.
  • Die Lebensstätten der besonders geschützten Tiere dürfen nicht der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
  • Verbotene Handlungen, wie fangen, verletzen, töten, nachstellen sowie Lebensstätten entnehmen, beschädigen oder zerstören.
  • Besitzverbote.
  • Aufnahme verletzter, kranker oder hilfloser Tiere als Ausnahme von den Besitzverboten.


Natrülich gibt es auch nationale Ergänzungen zu den Schutzbestimmungen.

  • Weitere besonders geschützte Tiere und Pflanzen heimischer Arten:
z.B. Lurche, heimische Schmetterlingsarten und Libellen, zahlreiche in Deutschland oder 
Europa vorkommende Pflanzen und Blumen 

z.B. Eisenhut, Echter Eibisch, Felsen-Steinkraut, Akeleien, Grasnelken, Arnika, Silberdistel, Löffelkraut, 
Krokus, Seidelbast, Hoher Rittersporn, Nelken, Gelber Fingerhut, Sonnentaue, Schachblumen, Enziane, Siegwurze,  
Schwertlilien, Alpen-Edelweiß, Märzenbecher, Lilien, Bärlappgewächse, Fieberklee, Narzissen, verschiedene Teichrosen, 
Schildfarne, Primeln und Schlüsselblumen, Küchenschellen, Trollblume, Tulpen, Eibe, verschiedene Moose 
und Flechten etc.


Einfuhr und Ausfuhr

  • Zuständige Behörde für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrdokumenten ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN), wenn Deutschland das Bestimmungsland ist.
  • Die Einfuhr von Arten des Anhanges A in die EU erfordert eine Einfuhrgenehmigung.
  • Dies trifft grundsätzlich auf auf Anhang B zu.
  • Für die Einfuhr von C- und D-Arten ist der Einfuhrzollstelle eine Einfuhrmeldung vorzulegen.


Vermarktung

  • Die Vermarktung von in Anhang A genannten Arten ist grundsätzlich verboten!!!
  • Die Vermarktung von in Anhang B genannten Arten ist ebenfalls verboten, außer der Besitzer/Eigentümer kann nachweisen, dass es sich um legal erworbene oder eingeführte Arten handelt.


Transport lebender Exemplare

  • Der Transport von lebenden, der Natur entnommener Anhang A-Exemplare bedarf einer Genehmigung.
  • Ebenso bedarf es einer Nachweispflicht für die Anhang A-Exemplare.


Schutz

Besonders geschützte Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG):

  • In Europa heimische Vogelarten
  • In vielen Fällen erstreckt sich der Schutz nicht auf die gesamte Art, sondern nur auf Populationen bestimmter oder auf heimische Populationen

Strenger Schutz:

Es gibt zahlreiche besonders geschützte Arten, im Grunde alle, die in Anhang A genannt werden.


Quellen / Literatur

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Ordnungwidrigkeitengesetz (OWiG)
  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Tierseuchengesetz (TierSG)
  • Jagdrecht
  • Fischereirecht

Links:


Haltet Euch an den Artenschutz und wir werden noch lange Zeit etwas von unserer fabelhaften Tier- und Pflanzenwelt haben!

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