Tiergesetze in Österreich

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In Österreich wird die Tierhaltung detailliert in der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt. In den Paragrafen §8 und §9 werden Wildtiere mit besonderen Anforderungen in der Haltung (das betrifft insbesondere Reptilien, Amphibien und Vögel) und verbotene Säugetierarten geregelt.

2. Tierhaltungsverordnung

  • §1 regelt Geltungsbereich und Zielsetzung
  • §2 klärt die allgemeinen Anforderungen an die Tierhaltung
  • §3 nennt besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
  • §4 nennt besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
  • §5 nennt besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
  • §6 nennt besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
  • §7 nennt besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
  • §8 regelt die Haltung von Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
  • §9 Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
  • §10-12 regeln formale Dinge, Übergangsbestimmungen und das Datum der Inkrafttretung der Verordnung

Anhänge

  • Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
  • Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
  • Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
  • Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien
  • Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen

Weitere Themen

Noch in Arbeit

  • Reptilienhaltungsverbot in Wien
  • Tierschutzgesetz (TSchG), regelt allgemeine Bestimmungen im Umgang mit Tieren


Literatur

  • 486. Verordnung: 2. Tierhaltungsverordnung (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_II_486/BGBLA_2004_II_486.html) Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2 (17. Dezember 2004)
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